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Stadtrechte

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Erteilung der Stadtrechte für Lünen

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Dokument ist eine Überlieferung vom 7 August 1341

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Graf Adolf II. von der Mark erteilt dem Wikbold Lünen

 

 

 

 

 

 

 

 

die Stadtrechte: Leistung einer Herdsteuer, Befreiung

 

 

 

 

 

 

 

 

von der Vemegerichtsbarkeit, Erteilung der städtischen

 

 

 

 

 

 

 

 

Freiheit, freie Ratswahl, Grundsätze des Rechts und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigentums, Art und Höhe von Strafgeldern, Schutz für

 

 

 

 

 

 

 

 

Reisende, Gewährung von zwei Markttagen und einem Jahr-

 

 

 

 

 

 

 

 

markt, Regelung der Erbfolge und des Beddemunds, Zusage

 

 

 

 

 

 

 

 

der Privilegien und Rechte auch an in Lünen wohnende

 

 

 

 

 

 

 

 

Cappenberger Hörige.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                  -1-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Namen unseres Herrn, Amen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wir, Adolf, Graf zu der Mark, geben öffentlich mit dieser

 

Urkunde all denjenigen, die dieses gegenwärtige Schreiben

 

sehen oder hören werden, als Zeugnis bekannt, daß wir nach

 

guter stattgehabter Beratung und durch den Rat unserer

 

Freunde, mit vollkommener Zustimmung und ganzem Willen der

 

Frau Margarete, unserer rechtmäßigen Hausfrau, und Engelberts,

 

unseres ältesten Sohnes, und all unserer Erben, unserem

 

Wikbold (1) zu Lünen und die Bürger, (die) darin wohnend mit

 

Rechten und Freiheiten ausgestattet sind, und durch diese

 

Urkunde ausgestattet und all diejenigen, die auf Jahr und

 

Tag hier wohnhaft sind, ausgestattet werden, mit Rechten und

 

Freiheiten solcher Art, wie hier folgend beschrieben steht:

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß ein jeder Bürger zu Lünen von seinem Hausplatz als eine

 

jährliche Schuld pünktlich zu St. Martin (in Höhe von) 2

 

Pfenning und ein Huhn uns unverzüglich geben soll, ausgenommen

 

(sind) unsere Burgmannen daselbst, denen wir ihren Hausplatz

 

dort unentgeltlich gegeben haben, ohne eine Pacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner mögen die Schöffen, die dem heimlichen Gericht vor-

 

stehen, das allgemein die Veme genannt wird, kein Urteil oder

 

Gebot sprechen über das vorgenannte Wikbold Lünen und über

 

andere Ortschaften, (die) innerhalb oder außerhalb dieses

 

Gerichtes liegen, die im allgemeinen Beifang genannt werden,

 

und auch, daß sie niemanden des vorgenannten Wikbolds und

 

des Beifangs vor Gericht zitieren mögen oder zitieren lassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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1)

Bezeichnung für kleinere Städte, die zwischen einem

 

 

Dorf und einer Stadt stehen und über beschränkte

 

 

 

Selbstständigkeit verfügen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                  -2-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner, daß all diejenigen, die in der vorgenannten Stadt

 

auf Jahr und Tag ohne Einspruch ihrer Herren wohnen, die

 

vorgenannten Freiheiten weiterhin genießen und haben sollen

 

und keinerlei Eigentumsrecht ihren Herren schuldig sein

 

sollen. Ausgenommen (seien) die Wachszinspflichtigen (1).

 

Diese sollen ihre Schuld unversäumt ihrer Rechte bezahlen

 

oder, (wenn) sie diese jährlich nicht bezahlen, doch ihr

 

Pfand zu geben (haben) in der Weise, wie es sich gebührt.

 

Die vorgenannten Wachszinspflichtigen, welche in dem vor-

 

genannten Wikbold wohnen (und) ihre ehelichen Kinder ver-

 

heiraten möchten ohne Einwilligung ihrer Herren, (sollen)

 

dennoch ihrem Herren Recht tun, wie es üblich ist. Das

 

(soll nämlich sein, wenn ein Wachszinspflichtiger nach

 

dem Willen Gottes verstorben und verschieden ist, dann soll

 

sein Herr sein bestes Überkleid (2) unbehindert und ausgenom-

 

men irgendeines Rechtes oder einer Gehörigkeit erhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner mögen die Bürger des vorgenannten Wikbolds die Rats-

 

männer, (die) daselbst in dem vorgenannten Wikbold wohnen,

 

einsetzen und wählen mit unserem Rat oder des eines Grafen

 

von der Mark, der zu der Zeit regiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner sollen unsere Richter für uns die all (so) zahlreichen

 

Prozesse entscheiden. Und soll es der Fall sein, daß ein

 

Sttrafgeld aus diesen zahlreichen Prozessen erhoben (wird),

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1)

Ein Wachszinspflichtiger leistet an den Grundherrn

 

 

oder die Kirche, zu dem er hörig ist, eine Abgabe in

 

 

Form von Wachs, das durch eine Geldleistung ersetzt

 

 

werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2)

Eine Art Erbschaftssteuer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                  -3-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(so) wollen wir oder unsere Richter daselbst von denselben

 

Strafgeldern den halben Teil nehmen und die andere Hälfte

 

sollen die Ratsmänner zur Besserung ihrer Stadt daselbst

 

verwenden.

 

 

 

 

 

Desweiteren sollen unserem Richter des vorgenannten Wikbolds

 

von einer gewöhnlichen Gewette (1), das allgemein Tagesgewette

 

genannt wird, 4 Pfennig von den Bürgern und Einwohnern

 

zukommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner, sollte es der Fall sein, daß ein Bürger an einem

 

Festtage den Frieden bricht, (so) soll derselbe Bürger

 

4 Schilling bezahlen. Von diesen Schilling soll an unsere

 

Stelle der Richter die Hälfte und die Ratsmänner die andere

 

Hälfte nehmen zur Besserung ihres vorgenannten Wikbolds.

 

Und dies ist die allerhöchste Geldstrafe (für einen) Bürger

 

oder Eingesessenen. Sollte ferner es der Fall sein, daß ein

 

auswärtiger Mann oder ein Fremder den Frieden an einem Fest-

 

tage stört, (so) soll dieser 5 Mark bezahlen. Von diesen

 

(5) Mark soll unser Richter an unserer Stelle die Hälfte

 

nehmen und die andere Hälfte sollen die Ratsmänner daselbst

 

zur Besserung des vorgenannten Wikbolds erhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner, sollte es der Fall sein, daß ein Bürger durch einen

 

Diebstahl oder durch eine andere Sache eine Missetat beginge,

 

die ihn in Unehre bringt, der möge sich mit seiner Hand ent-

 

schuldigen, es sei denn, daß (man) das Diebesgut oder anderes

 

unrechtmäßig erworbenes Gut in seiner Gewalt oder in seinem

 

Besitz finden würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1)

Friedensgeld, eine Art Strafgeld zur Wiedergewinnung

 

 

des Friedens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

             -4-

       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner, daß niemand bewegliches oder unbewegliches Gut

 

eines Bürgers zu Lünen mit Beschlag belegen möge noch

 

soll, welcher derweil dem Gericht unseres Richters zu

 

Lünen untersteht, es sei denn, daß er flüchtig ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner sollen auswärtige Leute, Fremde und wer (ansonsten)

 

kommt oder fährt, ausgenommen friedlose Leute, unbekümmert

 

und ungeschmälert ihres Lebens und ihres Gutes allwöchent-

 

lich zu ewigen Zeiten zum vorgenannten Wikbold kommen und

 

fahren von Montag nach Sonnenuntergang bis zum nächsten

 

Dienstag nach Sonnenuntergang. Desgleichen soll man halten

 

von Freitag nach Sonnenuntergang bis zum nächstfolgenden

 

(Sonnenuntergang). Diese zwei vorgenannten Festtage (1) soll

 

man in jeder Woche halten, die Markttage genannt (werden)

 

sollen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner soll der Jahrmarkt erlaubt sein am allernächsten

 

folgenden Sonntag nach dem Fest der heiligen Märtyrer

 

Gereon(2) und Victor, drei Tage vor dem vorgenannten Sonntag

 

für all diejenigen, die dorthin kommen wollen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner, aollte es der Fall sein, daß das Schicksal jemanden

 

aus dem Rat oder einen Bürger des vorgenannten Wikbolds

 

sterben (läßt), soll unser Richter daselbst kein Recht an

 

unserer Stelle an beweglichem oder unbeweglichem Gut des

 

Toten haben, es sei denn, daß er in das Haus des Toten gebeten

 

wurde, so soll unser Richter 12 Pfennig erhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1)

Im eigentlichen Sinne die kirchlichen Festtage, aber

 

 

auch die Markttage.

 

 

 

 

2)

10. Oktober.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                  -5-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner, wäre es, daß einer der Bürger in dem vorgenannten

 

Wikbold sterbe, (so) soll der Sohn, der in dem vorgenannten

 

Wikbold wohnt, seines Vaters Herwede (1) bekommen. Der Tochter

 

soll die Gerade (2) der Mutter zufallen. Anders wäre (es),

 

wenn Sohn und Tochter fehlen, dann werden die nächsten recht-

 

mäßigen Verwandten das gesamte Gut erhalten. Und wäre es, daß

 

des Verstorbenen Gut auswärtigen Leuten zufällt und gebührt,

 

(so) sollen die Ratsmänner des vorgenannten Wikbolds davon

 

den zehnten Teil zur Besserung unseres vorgenannten Wikbolds

 

erhalten. Und wer aus diesem vorgenannten Wikbold ein Gut

 

nach dem Tode eines anderen besitzen oder erhalten will, der

 

soll dies mit dem nächsten gebürtigen und rechtmäßigen Leben-

 

den verhandeln und nicht anders. Und sollte es der Fall sein,

 

daß Sohn und Tochter (sich) nicht im Lande befinden, so

 

sollen die Ratsmänner daselbst das Erbe und Gut des Verstor-

 

benen auf Jahr und Tag einbehalten und verwahren. Sollte es

 

sein, daß die vorgenannten Kinder binnen Jahr und Tag nicht

 

kämen, (so) sollen die nächsten vom Geschlecht des vorgenann-

 

ten Toten das Erbe und Gut dann an sich nehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1)

Nachlaß des Vaters, im ursprünglichen Sinne die

 

 

Kriegsausrüstung eines Mannes, die beim Tode dem

 

 

Lehnsherrn oder dem Sohn zufiel, später auch das

 

 

väterliche Handwerkszeug.

 

 

 

2)

Nachlaß der Mutter, der meist in Form von Schmuck

 

 

und Kleidung bestand.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                  -6-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner ist kein Bürger des vorgenannten Wikbolds jemandem

 

das Recht, das da Beddemund (1) genannt wird, zu geben schuldig.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner soll noch möge unser Richter daselbst keinen Bürger

 

des vorgenannten Wikbolds beschuldigen, bestrafen noch bezeu-

 

gen lassen, noch einen Zeugen vorbringen, es sei denn, daß

 

er Amt und Stuhl des zuständigen Gerichts innehat, wie es

 

gewöhnlich und rechtens ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner, wäre es, daß ein Streit oder eine Zwietracht in

 

einem Haus eines Bürgers unter den Bürgern entstehe, so möge

 

der Hausherr des Hauses mit zwei Bürgern den Schuldigen des

 

Streits durch Beweise ermitteln, und der vorgenannte über-

 

führte Bürger soll verpflichtet und bestraft werden (mit)

 

2 Schilling. Von diesen 2 Schilling soll unserem Richter

 

der halbe Teil und die andere Hälfte den Ratsmännern zur

 

Besserung ihres Wikbolds zukommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner, wäre es, daß ein Fremder (sich gegenüber) einem

 

anderen Fremden in dem vorgenannten Wikbold Lünen friedlos

 

widersetzen will oder die Waffen erhebt, so soll unser

 

Richter daselbst nicht den friedlosen, kämpfenden (und)

 

geforderten Fremden wieder in sein Recht setzen, es sei denn,

 

daß die Ratsmänner daselbst zuerst ein Geld erheben, das

 

allgemein ein Borchheimer Wein genannt (wird), was soviel

 

wert ist wie 21 Pfennig. Dieselbe Summe soll auch der Fremde

 

den Ratsmännern bezahlen, der den anderen Fremden (sich)

 

friedlos widersetzen ließ.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1)

Mittelalterliche Rechtsbestimmung, nach der Leibeigene

 

 

bei der Verheiratung ihrem Herrn eine Abgabe zu leisten

 

 

hatten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                  -7-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner, daß die Bürger des vorgenannten Wikbolds vor

 

keines Gografen oder eines anderen weltlichen Richters

 

Vorsitz geladen werden mögen, (sondern) vielmehr vor

 

unseren oder unserer Nachkommen Vorsitz, vor das sie zu

 

Recht zu erscheinen schuldig sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wäre es, daß ein vorgenannter Bürger von Lünen Land durch

 

eine Verschuldung oder Pfändung erwirbt und das Land nach

 

Jahr und Tag in Besitz hat und annimmt ohne jemanden An-

 

spruchs, so möge derselbe Bürger das Recht (über) das

 

Land bezeugen und (es) eigenhändig behalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner wollen wir, daß die Leute, die dem Kloster zu

 

 

Cappenberg hörig sind, (aber) zu Lünen wohnen, dieselben

 

vorgenannten Rechte und Übertragungen besitzen und ge-

 

brauchen sollen, worüber wir dem vorgenannten Kloster

 

unsere besiegelte Urkunde gegeben haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weiterhin haben wir unseren lieben Bürgern des Wikbolds

 

Lünen und ihren Nachkommen alle Rechte gegeben und geben

 

(wir), wie (wir) all diese vorgenannten Rechte unseren

 

lieben Bürgern und der Stadt zu Hamm (zugestanden) haben

 

und (sie weitere) erwerben mögen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Beweis und Zeugnis haben wir unsere Siegel an diese

 

Urkunde gehängt. Dabei und anwesend waren, als dies

 

geschehen ist, Heinrich von Wickede, Ritter, Hermann von

 

Pentling, Ritter und gegenwärtig Gograf zu Unna, Lambert

 

von Stutersloh, gegenwärtig unser Richter zu Lünen,

 

Gerlich de Rohde, Heinrich der Schreiber, Bernd de Loer

 

und andere gute, aufrichtige Leute.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegeben im Jahre des Herrn 1341, am Tage des seligen

 

Bekenners Donatus.

 

 

 

 

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