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Satzung

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Lüner Schützenverein von 1332 e.V. Lünen

Mitglied des Schützenkreises Lünen im Westfälischen Schützenbund für Westfalen und Lippe von 1861 e.V.

  § 1

Der Verein führt den Namen „Lüner Schützenverein von 1332 e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lünen unter Nr. VR 243 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Lünen.

„Der „Lüner Schützenverein von 1332 e.V.“, Sitz Lünen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-Verordnung vom 24.12.1953. und zwar insbesondere durch:

a)      Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,

b)      Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübung insbesondere Schießsport,

 

c)      Unterstützung bedürftiger Bürger der Stadtgemeinde Lünen sowie der näheren und weiteren Umgebung. Bedürftig sind solche Personen, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen. Die Vorschriften des §3 der Gemeinnützigkeits-VO vom 24.12.1953 (BGB 1 / S. 1592, geändert durch Gesetz vom 18.08.1969 / BGB1 / S.1211) sind zu beachten.

§ 2

Mitglied des Vereins kann jeder männliche oder weibliche Einwohner der Stadtgemeinde Lünen sowie der näheren und weiteren Umgebung werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich eines guten Rufes erfreut. Die Anmeldung erfolgt beim Vorstand, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Der Austritt aus dem Verein geschieht durch schriftliche Anzeige beim Vorstand.

  Über die Ausschließung von Mitgliedern aus dem Verein entscheidet der Vorstand in derselben Weise wie bei der Aufnahme.

  Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:

a)      die Eintrittsgelder nicht sofort oder die Beiträge nach wiederholter Aufforderung 3 Monate nach dem Zahlungstermin nicht entrichtet oder

b)      rechtskräftig zu entehrender Strafe verurteilt sind oder

c)      in grober Weise gegen die Ehrenhaftigkeit oder guten Sitten sich vergangen haben oder

d)      sich hartnäckig den auf Ordnung oder Sicherheit gerichteten Anordnungen des Vorstandes widersetzt oder

e)      durch ihr Verhalten sich mit dem Zweck des Vereins in Widerspruch setzen.

 

In den Fällen zu a), c), d) und e) sind die betreffenden Mitglieder vorher zu hören.

                                                            § 3

Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld von 5,- DM  und für  jedes Vereinsjahr einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird für jedes Vereinsjahr durch die ordentliche Mitgliederversammlung bei der Festsetzung des Vereinshaushaltes bestimmt, darf  aber nicht unter 4,- DM  pro Vereinsjahr betragen.

Der Beitrag muß in vierteljährlichen Teilen im Voraus entrichtet werden.

In besonderen Fällen kann der Vorstand das Eintrittsgeld ganz oder teilweise erlassen.

                                                            § 4

Organe des Vereins sind:

a)      der Vorstand

b)      der erweiterte Vorstand

c)      die Mitgliederversammlung

Dem Vorstand gehören an:

1)      der Präsident

2)      der 1. stellvertretende Präsident

3)      der 2. stellvertretende Präsident

4)      der Geschäftsführer

5)      der Schatzmeister

6)      der Schriftwart

7)      der 1. Beisitzer – gleichzeitig Schützenoberst

8)      der 2. Beisitzer – gleichzeitig stellvertretender Schützenoberst

9)      der 3. Beisitzer

10)  der 4. Beisitzer

11)  der 5. Beisitzer

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

der Ehrenpräsident,

die Kompaniechefs,

der jeweilige Schützenkönig,

die jeweiligen Adjutanten des Präsidenten, des Schützenkönigs und des Schützenoberst,

die Schießsportleiter,

der Jugendwart,

der Sozialwart,

der Schießstandwart und Inventarverwalter.

                                                            § 5

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich zwei Jahre.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Vorstandsmitglieder in den Sitzungen anwesend sind oder den Beschlüssen schriftlich zugestimmt haben. Die Einladung des Vorstandes erfolgt, abgesehen von dringenden Fällen, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit Frist von drei Tagen.

Vorstand gemäß § 26 BGB sind die in §4 unter 1 – 6 genannten Vorstandsmitglieder. Diese haben in allen nicht ausschließlich dem Beschluß der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten selbstständig zu handeln.

 

Es scheiden in den ungeraden Jahren aus:

der Präsident,

der 2. stellvertretende Präsident,

der Schatzmeister,

der Schriftwart,

der 1. Beisitzer,

der 3. Beisitzer.

 

Es scheiden in den geraden Jahren aus:

Der stellvertretende Präsident,

der Geschäftsführer,

der 2. Beisitzer,

der 4. Beisitzer,

der 5. Beisitzer.

Die Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder jeweils für weitere zwei Jahre ist zulässig.

Ersatzwahlen für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gelten nur für die Zeit bis zum Ende derjenigen Amtszeit, für welche die Ausgeschiedenen gewählt waren.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, mit Ausnahme des Schützenkönigs, werden vom Vorstand berufen.

In allen gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und erweiterten Vorstandes haben die Mitglieder des erweiterten Vorstandes beratende Stimmen.

                                                            § 6

Der Präsident oder einer der stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich

                                                            § 7

In der ordentlichen Mitgliederversammlung, welche alljährlich spätestens im März stattfindet, werden:

a)      die notwendigen Vorstandswahlen vorgenommen,

b)      der jährliche Haushaltsplan festgesetzt,

c)      der Bericht über die Rechnungslegung des Vorstandes entgegengenommen und über die Entlastung des Vorstandes beschlossen,

d)      ein erster und ein zweiter Kassenprüfer gewählt, welche beide gemeinsam die Kassenführung mit allen dazugehörigen Belegen zu prüfen haben. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Für diesen ist eine Neuwahl vorzunehmen. Eine Wiederwahl des ausgeschiedenen Kassenprüfers ist nicht zulässig. Erstmalig im Jahre 1959 scheidet der erste Kassenprüfer aus, nachdem die Kassenführung für das Jahr 1958 geprüft worden ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können ferner einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenigstens 12 Mitglieder sie schriftlich beantragen.

Abänderungen der Vereinssatzung können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Veränderungen, Belastungen und Veräußerungen von Immobilien des Vereins können nur dann stattfinden, wenn die Mitglieder in zweimaliger Versammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder hierüber Beschluß gefaßt haben. Zwischen der ersten und zweiten Mitgliederversammlung muß ein Zwischenraum von mindesten 4 Wochen liegen.

In allen besonderen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Tagespresse oder durch schriftliche Einladung, und zwar unter Angabe der Tagesordnung mit Frist von 5 Tagen.

Die Versammlungen werden vom Präsidenten berufen und geleitet. Die Versammlungen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, soweit diese Vereinssatzung nichts anderes bestimmt.

                                                            § 8

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, welches von dem Versammlungsleiter, dem Protokollführer und wenigstens drei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

In Ermangelung des Schriftführers oder seines Stellvertreters ernennt der Versammlungsleiter den Protokollführer.

Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, sonst die Stimme des Versammlungsleiters.

                                                            § 9

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                            § 10

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, welche sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

                                                            § 11

Zur Pflege des heimatlichen Brauchtums und zur Erreichung des Vereinszweckes werden Schützenfeste, in der Regel alle zwei Jahre, durchgeführt.

Hat der Vorstand im zweiten und dritten Jahr die Durchführung eines Schützenfestes abgelehnt, so ist der Präsident verpflichtet, spätestens bis zum 1. April des betreffenden Jahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche alsdann über die Abhaltung des Festes entscheidet.

                                                            § 12

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§1 a bis c) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Aufgabe des gemeinnützigen Zweckes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Aufgabe des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadtgemeinde Lünen zwecks Verwendung zur Unterstützung von Personen, die im Sinne des § 1 Absatz 2 Buchstabe c bedürftig sind.

                                                            § 13

Die Sportjugend des „Lüner Schützenvereins von 1332 e.V.“ führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des „Lüner Schützenvereins von 1332 e.V.“ selbstständig.

Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die sich an die Jugendordnung des Westfälischen Schützenbundes anlehnt.

                                                            § 14

Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur mit 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

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